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Familienrecht
Keine Vaterschaftsanerkennung nach Versterben der Kindesmutter vor Erteilung ihrer Zustimmung
Möglichkeit des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich nachdem die Kindesmutter verstorben ist bevor sie ihre Zustimmung zur Anerkennung erteilt hat. Weiterhin möglich bleibt aber das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 erkannte ein Mann mittels notarieller Urkunde die Vaterschaft zu einer 58-jährigen Frau an. Diese hatte der Anerkennung zugestimmt, jedoch fehlte die Zustimmung der Kindesmutter. Diese war nämlich bereits im Jahr 2004 verstorben. Das Amtsgericht Schweinfurt lehnte deshalb die Anerkennung der Vaterschaft ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen.
Unmöglichkeit der Vaterschaftsanerkennung
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach dem Tod der Kindesmutter komme eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr in Betracht. Denn das Zustimmungserfordernis des § 1595 Abs. 1 BGB bleibe über den Tod der Mutter hinaus. Die Betroffenen können aber ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten.
Zustimmung des Kindes allein nicht ausreichend
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Zustimmung des Kindes allein nicht ausreichend. Denn dies biete keine gleichwertige Gewähr für die Richtigkeit der Anerkennung, da das Kind keine vergleichbare Kenntnis von seiner Abstammung habe. Wegen der weitreichenden Konsequenzen der Vaterschaftsanerkennung seien nach dem Tod der Mutter hohe Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft zu stellen, die weder im Anerkennungsverfahren vor dem Jugendamt noch im standesamtlichen Verfahren im erforderlichen Umfang gewürdigt werden können.
Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.01.2023 - 1 W 67/22 -
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Keine Vaterschaftsanerkennung nach Versterben der Kindesmutter vor Erteilung ihrer Zustimmung
, Beschluss vom 01.12.2022
[Aktenzeichen: 5 UR III 14/22]
veröffentlicht: 28.03.2023
entschieden am: 26.01.2023
Meldung: 32749