Anwaltskanzlei RUOFF in Bruchsal

Erbrecht

Auf dem Gebiet des Erbrechtes beraten und vertreten wir Sie gerne insbesondere hinsichtlich folgender Angelegenheiten:

  • Entwurf letztwilliger Verfügungen wie Testamente und Erbverträge
  • Vorweggenommene Erbfolge durch Entwurf von Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen
  • Sicherung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Gestaltungen unter Berücksichtigung des ehelichen Güterrechts
  • Testament bei behinderten oder überschuldeten Abkömmlingen
  • Sicherung des Nachlasses vor dem Zugriff des Sozialamtes
  • Vermächtnisse und Auflagen
  • Pflegeverpflichtungen, Wohnungsrecht, Renten und dauernde Lasten
  • Nachfolgeplanung und Umsetzung (ggf. unter Beiziehung eines Steuerberaters)
  • Nachlassabwicklungen
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung
  • Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
  • Strukturierung des Vermögens unter den Aspekten der Altersversorgung, des Vermögensaufbaus und der Steuerminimierung
  • Erbscheinsverfahren
  • Prozessvertretung in Erbprozessen (Anfechtung, Feststellung des Erbrechts, Pflichtteil etc.)
  • Vorsorgeregelungen, insb. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
  • Probleme im Zusammenhang mit bestehender oder drohender Betreuung

Erbrecht

Jährlich gibt es in Deutschland mehr als 800.000 Sterbefälle. Häufig treten rechtliche Fragen bei der Abwicklung eines Erbfalls auf.

Alle Fragen beantworten wir Ihnen mit Sorgfalt und jahrelanger Erfahrung. Dabei ist uns wichtig, Sie frühzeitig über Ihre rechtliche Situation zu informieren, damit Sie keine finanziellen Verluste erleiden oder Fristen versäumen. Im Spannungsfeld von Trauer und starker emotionaler Anspannung versuchen wir, die Belastung der Angehörigen so gering wie möglich zu halten. Im Vordergrund steht deshalb bei uns die außergerichtliche und möglichst einvernehmliche Nachlassregelung.

Lässt sich auf diesem Weg jedoch keine sachgerechte und faire Lösung erreichen, werden wir die Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen und Rechte gezielt bei Gericht verfolgen.

Aber nicht nur im Zusammenhang mit einem Todesfall ergeben sich Probleme und Fragen.

Oftmals ist ein Testament oder der Abschluss eines Erbvertrages nicht nur sinnvoll, sondern aus anwaltlicher Sicht sogar dringend geboten. So etwa bei vorhandenen Betrieben und Unternehmensbeteiligungen, bei hohem Altersunterschied oder auch in den meisten Patchworkfamilien.
Aber auch die richtige Absicherung des länger lebenden Ehepartners kann in den meisten Fällen nur durch wirksame letztwillige Verfügung erreicht werden. Denn das gesetzliche Erbrecht, welches in den Grundzügen bereits seit mehr als 100 Jahren gilt, bietet für die völlig unterschiedlichen familiären Verhältnisse nur selten eine sachgerechte Lösung.

Durch das gesetzliche Erbrecht werden auch nur ausschließlich der Ehegatte/Lebenspartner oder verwandte Personen begünstigt. Wenn andere Personen oder Institutionen etwas erben sollen, muss dies zwingend durch letztwillige Verfügung erfolgen.

Nach einer jüngst veröffentlichten Statistik sollen 80 % der privatschriftlichen Testamente unwirksam sein, weil entweder die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachtet ist oder der Inhalt Mängel aufweist, insbesondere weil der Verfasser die juristischen Fachausdrücke falsch gebraucht. So kann z.B. der fehlerhafte Einsatz der Begriffe Vollerbe, Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe zu völlig ungewollten Ergebnissen in der Erbfolge führen.

Wir helfen Ihnen deshalb, dass bei der Abfassung Ihres Testaments die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben und Formvorschriften eingehalten sind und die Nachfolgeregelung ganz auf Ihre individuellen Verhältnisse zugeschnitten ist.

Auch sonstige Regelungen zu Lebzeiten sind wichtig. Zum Beispiel die vorweggenommene Erbfolge durch Übergabevertrag.

Oder die Vorsorgeregelung. Durch Erkrankung, Unfall oder aus sonstigen Gründen kann es Situationen geben, in denen man selbst entweder dauerhaft oder auch nur zeitweilig nicht in der Lage ist, über seine Angelegenheiten zu bestimmen. Irrtümlich gehen viele Menschen davon aus, dass dann die Angehörigen zuständig sind. Dies ist aber falsch. Es gibt ausschließlich eine gesetzliche Vertretung für minderjährige Kinder, nicht aber für Erwachsene.

In einem solchen Fall muss daher vom Gericht zwingend ein Betreuer (früherer Ausdruck: "Vormund") bestellt werden, sofern die betroffene Person keine eigene Vorsorge in Form einer Bevollmächtigung, Patientenverfügung etc. getroffen hat.

Durch entsprechende Vorsorgeregelungen können Sie aber statt der gerichtlich angeordneten Betreuung z. B. selbst festlegen, welche Person Ihres Vertrauens in welchen Fällen und in welchem Umfang zur Regelung Ihrer Angelegenheiten tätig werden soll oder welche medizinische Behandlung Sie wünschen.

Wir helfen Ihnen dabei, diese Erklärungen in wirksamer Form und dem für Sie passenden Inhalt zu erstellen.