Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
Das Gesetz sieht für Ehen und Lebenspartnerschaften 3 Güterstände vor, nämlich:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Während die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft nur durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags begründet werden kann, entsteht die Zugewinngemeinschaft ohne weiteres Zutun mit der Heirat ("gesetzlicher Güterstand").
Oftmals besteht die Fehlvorstellung, dass bei einer Heirat im gesetzlichen Güterstand alle Vermögensgegenstände den Eheleuten gemeinsam gehören und jeder Ehegatte für die Schulden des anderen aufkommen muss. Dies ist aber falsch.
Die Zugewinngemeinschaft ist dem Grunde nach eine Gütertrennung:
Dies bedeutet, es findet keine Vermischung der Vermögensgegenstände statt, jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner eingebrachten Vermögensgegenstände und auch alleiniger Schuldner seiner Verbindlichkeiten.
Das bleibt auch nach der Heirat so. Jeder Ehegatte/Lebenspartner erwirbt also auch weiterhin eigenes Vermögen und eigene Schulden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eheleute gemeinsam eine Anschaffung machen oder gemeinsam einen Kredit aufnehmen.
Im Vergleich zur reinen Gütertrennung gibt es aber bei der Zugewinngemeinschaft einige maßgebliche Unterschiede. Dies sind im wesentlichen:
- Bei Scheidung oder Tod kann sich ein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben.
- Bei Verfügungen über das (nahezu) gesamte Vermögen sowie gemeinsamen Haushaltsgegenständen benötigt der Ehegatte die Zustimmung des anderen.
- Bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs wird auch der andere Ehegatte mitverpflichtet und mitberechtigt, auch wenn er nicht selbst an dem Geschäft mitgewirkt hat.
- Auswirkung auf die Erb - und Pflichtteilsquote.
Habe ich einen Zugewinnausgleichsanspruch?
Dies hängt davon ab, ob in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet wurde.
Dies wird bei jedem Ehegatten getrennt geprüft. Es werden das gesamte Vermögen und alle Schulden zusammengerechnet, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden sind.
Dies ist das so genannte Endvermögen.
Dem Endvermögen wird das so genannte Anfangsvermögen gegenüber gestellt. Zum Anfangsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände und alle Schulden, die in die Ehe eingebracht wurden.
Außerdem werden zum Anfangsvermögen alle unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet, die ein Ehegatte während der Ehe von dritter Seite (z.B. den Eltern) als Schenkung, Erbe oder Erbvoraus erhalten hat.
Diese Zuwendungen werden auch als privilegiertes Vermögen bezeichnet.
Ist hat das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, liegt ein Zugewinn vor.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrages als Zugewinnausgleich bezahlen.
Die Ermittlung der Vermögenswerte und Schulden ist mit größter Sorgfalt vorzunehmen. Auf Verlangen bestehen umfangreiche Auskunftsansprüche und auch ein gesetzlicher Anspruch auf Vorlage von Belegen.
Was im Einzelnen zu beachten ist, und welche Möglichkeiten bestehen, den Zugewinnausgleichsanspruch durchzusetzen, erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
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